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Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung

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Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vvg/BJNR002630908BJNG001500326.html) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Anspruche Dritter ab. Der Versicherer zahlt also nur dann eine Entschadigung, wenn der Versicherungsnehmer nach dem Gesetz (beispielsweise nach § 823 BGB) fur einen Schaden haften muss. Ist dies nicht der Fall und werden trotzdem Anspruche gegen den Versicherten von einem Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegrundeten Anspruche.

Haftpflichtversicherungen gibt es in Form der Privathaftpflichtversicherung, der Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung bei Zulassung eines Kfz), der Tierhalterversicherung und der verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen (Gewerbehaftpflicht, Produkthaftpflicht, Vermogensschadenhaftpflicht).

Der Versicherungsschutz bezieht sich zunachst auf die bei Vertragsabschluss genannten Risiken und Haftungsbereiche. Diese unterliegen jedoch dem Wandel, so etwa wenn ein anderer Betrieb aufgekauft oder ein Hund gekauft wird. Hier kommen die Grundsatze der Vorsorgeversicherung zum tragen.

Die Haftpflichtversicherung ist auch nach dem unabhangigen Urteil von Verbraucherschutzern gerade fur Privathaushalte dringend zu empfehlen, da nach Burgerlichen Gesetzbuch grundsatzlich fur Schaden in voller Hohe gehaftet wird. Besteht keine Absicherung, muss der Schadiger diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Daher sollten die Versicherungssummen auch regelmassig aktualisiert werden.

Zwar schliesst der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunachst nur im eigenen Interesse ab, um sich fur den Fall von Anspruchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung daruber hinaus den sozialen Zweck, dem haufig schuldlos Geschadigten eine angemsessene Entschadigung seiner berechtigten Anspruche zu sichern. Daher fallt die Entschadigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermogen den Versicherngsnehmers, der hieruber keine Verfugung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschadigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Teilweise ist auch ein direkter Anspruch des Geschadigten gegenuber dem Versicherer festgelegt.. T rotz dieser erheblichen Relevanz fur Versicherungsnehmer wie Geschadigte besteht nur ausnahmsweise abweichend vom Grundstz der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zumeist im beruflichen Bereich:

  • Hochrisikobereich: KFZ-Versicherung, Jagd-Haftpflichtversicherung
  • Gewerbe und Industrie: Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Anwalte, Steuerberater, Wirtschaftsprufer & Notare
  • sonstige Gewerbetreibende: Bewachungsunternehmen, Schausteller und Makler

In diesen Fallen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmassig auch dann zur Leistung an den Geschadigten verpflichtet, wenn gegenuber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht, § 158 c VVG: etwa wegen Pramienverzug, Kundigung oder Verletzung von Obliegenheiten. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), der dann dem Versicherer die fur ihn erbrachte Leistung schuldet. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll dies durch einen Direktanspruch des Geschadigten erganzt werden analog zur Regelung in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung.

Keine derartige Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen besteht unverstandlicherweise fur Arzte, Krankenhauser und sonstige Heilberufe.

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Kategorie:Versicherungswesen

Quelle:: Wikipedia.org
Für mehr information über Privathaftpflichtversicherung:
Autokredite





 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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